§§ 4 Z 43, 13 Abs 2 stmk BauG 1995
Für ein Nebengebäude (zB Carport) können geringere Abstände zu den Nachbargrenzen zugelassen werden.
Auch wenn das Dach eines Carports an das Hauptgebäude herangebaut wird, kann es sich noch um ein Nebengebäude handeln; Nebengebäude müssen nach dem stmk BauG nicht allseits freistehen.