Önorm B 2110, Punkt 2.29.2
Die Einforderung eines abgezogenen Skontos betrifft ein Abweichen der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag. Daher muss der Werkunternehmer, wenn der Abzug seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt ist, fristgemäß einen schriftlich begründeten Vorbehalt machen. Die vorbehaltslose Annahme der wegen des Skontoabzugs hinter der Abrechnungssumme zurückgebliebenen Zahlung verhindert seine Nachforderung.