§§ 881, 1295 ABGB; § 2 PHG
Nach § 2 PHG ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen ausgeschlossen. Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt daher nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage.