§ 364 Abs 3 ABGB
Wer sich in ländlicher Umgebung unmittelbar am Waldrand ansiedelt, hat die durch waldbedingten Lichtentzug verursachte Beeinträchtigung seiner Liegenschaft als ortsüblich hinzunehmen.
OGH 24.3.2009, 4 Ob 13/09d
§ 364 Abs 3 ABGB
Wer sich in ländlicher Umgebung unmittelbar am Waldrand ansiedelt, hat die durch waldbedingten Lichtentzug verursachte Beeinträchtigung seiner Liegenschaft als ortsüblich hinzunehmen.
OGH 24.3.2009, 4 Ob 13/09d