§ 26 Abs 1 Z 2 stmk BauG 1995
Einwendungen sind im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird.
VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235
§ 26 Abs 1 Z 2 stmk BauG 1995
Einwendungen sind im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird.
VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235