§ 31 Abs 1 und 5 oö BauO 1994; Art 7 B-VG; Die Möglichkeit, sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung zu wehren, kommt nur Nachbarn im Abstandsbereich von 50 m zu.
Gegen die 50 m-Grenze als Kriterium für die Zuerkennung der Nachbarparteistellung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.