§ 32 Abs 1 Z 3 und Abs 3 oö ROG 1994
Im Bebauungsplan müssen - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - auch Fluchtlinien festgelegt werden.
Bei gänzlichem Fehlen von Baufluchtlinien (hier: zum Zwecke eines sog "Baufensters") wird im Ergebnis eine Bebauung mit Hauptgebäuden ausgeschlossen.