§ 35 Abs 2 oö BauO 1994; § 3 Abs 4 oö BauTG 1994; Die Baubehörde ist auch zur Vorschreibung "bedingter Auflagen" ermächtigt.
VwGH 26.2.2009, 2006/05/0222
Sachverhalt: Der Baubewilligung wurde ua die folgende ("bedingte") Auflage beigefügt: "Sollte auf dem Grundstück Nr. 967/1 der KG Lustenau ein Gebäude errichtet werden, das auch Wohnungen aufweist, so ist binnen acht Wochen nach Einlangen der dieses Gebäude betreffenden Fertigstellungsanzeige eine 5 m hohe Schallschutzwand entlang der gesamten westlichen Grenze und entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 967/1, KG Lustenau, bis zur Einmündung der Kinoparkplatzausfahrt in die Flachenauergutstraße zu errichten."