§ 27 vlbg RplG
Bei der raumordnungsrechtlichen Entschädigungspflicht ist - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht zwischen rechtsgeschäftlichem Erwerb und anderen Erwerbsarten zu unterscheiden.
Ein Entschädigungsanspruch für ein Vermögensopfer, das sich im Vergleich zu Nachbarliegenschaften als besonders gravierend darstellt, besteht unabhängig davon, ob sich das Sonderopfer aus einer Erstwidmung oder einer Rückwidmung von Bauland in Freiland ergibt.