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Bestellung eines Fruchtgenusses an zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten eines Miteigentümers

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/27bbl 2009, 38 Heft 1 v. 1.2.2009

§§ 509, 828 Abs 2 ABGB

Ein an realen Teilen einer Liegenschaft bestelltes Fruchtgenussrecht bedarf des Einverständnisses aller Miteigentümer und kann immer nur den ganzen Grundbuchskörper belasten.

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