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Keine Unsicherheitseinrede bei Säumnis der Leistung von Vorschüssen

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/29bbl 2009, 39 Heft 1 v. 1.2.2009

§§ 1052, 1170 ABGB

Die Vereinbarung von Vorschüssen ändert nichts daran, dass gemäß § 1170 erster Satz ABGB das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Eine Säumnis bei der Leistung von Vorschüssen, kann daher dem Werkunternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB geben.

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