§ 8 Abs 4 krnt GplG 1995
Die Errichtung einer Wellness-Anlage ist im "Bauland - Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz" zulässig.
Im Fall einer Sonderwidmung "sonstige Freizeitwohnsitze" sind weiterhin auch Nutzungen nach Maßgabe der jeweiligen Grundwidmung (hier: "Bauland - Kurgebiet") zulässig.