§§ 41, 42 AVG
§ 23 Abs 5 krnt BauO 1996
Bezüglich der Beibehaltung der Parteistellung kommt es nicht auf ein "Einverständnis" des Nachbarn mit einem Bauvorhaben an, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten.
§§ 41, 42 AVG
§ 23 Abs 5 krnt BauO 1996
Bezüglich der Beibehaltung der Parteistellung kommt es nicht auf ein "Einverständnis" des Nachbarn mit einem Bauvorhaben an, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten.