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Wellness-Anlage; Flächenwidmung "Bauland - Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz"

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/4bbl 2009, 21 Heft 1 v. 1.2.2009

§ 8 Abs 4 krnt GplG 1995

Die Errichtung einer Wellness-Anlage ist im "Bauland - Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz" zulässig.

Im Fall einer Sonderwidmung "sonstige Freizeitwohnsitze" sind weiterhin auch Nutzungen nach Maßgabe der jeweiligen Grundwidmung (hier: "Bauland - Kurgebiet") zulässig.

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