§ 14 vlbg BauG 2001
§ 37 AVG
Ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks muss nicht gleichzeitig mit der Baueingabe eingebracht werden.
§ 14 vlbg BauG 2001
§ 37 AVG
Ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks muss nicht gleichzeitig mit der Baueingabe eingebracht werden.