§§ 2 Abs 1 lit c, 24 Abs 3 lit a vlbg BauG 2001
Wird ein (Nachbar-) Grundstück von einem vorspringenden Dach überragt, wird es deshalb noch nicht zum "Baugrundstück".
Eine Zustimmung des Nachbarn (als Miteigentümer des Baugrundstückes) zur Bauführung ist in diesem Fall nicht erforderlich.