§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Die Einhaltung des Gebotes, "andere Bauten" im "Wohngebiet" müssen "vorwiegend den Bedürfnissen der Bewohner dienen", dient nicht dem besonderen Interesse der Nachbarschaft; Nachbarn kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zu.