§ 9 Abs 2 und 3 oö BauTG
Unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes dürfen nur einer der Art und der zulässigen Verwendung der baulichen Anlage entsprechenden Benützung zugeführt werden.
Die teilweise Benützung einer derartigen unbebauten Fläche für ein Schwimmbecken (hier: 14 m2 Fläche, 1,5 m Tiefe) entspricht durchaus der maßgeblichen Wohnnutzung eines Einfamilienhauses.