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Nachträgliche Einwendungen; Rechtzeitigkeit

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2008/131bbl 2008, 154 Heft 4 v. 15.8.2008

§ 134 Abs 4 letzter Satz wr BauO

Bei der zweiwöchigen (Einwendungs-) Frist für nachträgliche Einwendungen ist auf die subjektive Kenntnis des Nachbarn von den Bautätigkeiten ("nach Wegfall des Hindernisses") abzustellen.

VwGH 4.3.2008, 2007/05/0014

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