§ 134 Abs 4 letzter Satz wr BauO
Wird in einem Baubewilligungsverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt, kommt eine Versäumung der zweiwöchigen (Einwendungs-) Frist für nachträgliche Einwendungen nicht in Betracht.
VwGH 4.3.2008, 2005/05/0203