§ 37 Abs 1 und 2 tir BauO 2001
Die baubehördliche Aufforderung, um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen, ist eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung, selbst wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird.
§ 37 Abs 1 und 2 tir BauO 2001
Die baubehördliche Aufforderung, um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen, ist eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung, selbst wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird.