§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
Auch im Fall einer Grenzüberbauung (hier: konsenslose Gartenhütte) ist der Beseitigungsauftrag gegenüber dem maßgeblichen Eigentümer zu erlassen und auf das gesamte (rechtlich einheitliche) Bauwerk zu beziehen.
VwGH 1.4.2008, 2007/06/0310