§ 5 stmk BauG 1995
Bei der Überprüfung der Bauplatzeignung können keine spezifisch wasserrechtlichen (hier: betreffend das Niveau des Bauplatzes) oder abfallwirtschaftsrechtlichen Gesichtspunkte einbezogen werden.
§ 5 stmk BauG 1995
Bei der Überprüfung der Bauplatzeignung können keine spezifisch wasserrechtlichen (hier: betreffend das Niveau des Bauplatzes) oder abfallwirtschaftsrechtlichen Gesichtspunkte einbezogen werden.