Das Claim-Management erlangt als eigenständige Management-Disziplin eine immer größere Bedeutung bei der Abwicklung des Baugeschehens in kalkulatorischer Hinsicht. Ein (bewusst) niedrig kalkulierter Angebotspreis soll dem Auftragnehmer zunächst den Zuschlag des Auftrages und das Claim-Management nach Vertragsabschluss den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg sichern. Baurechtliche und Claim-Management-Abteilungen sowie baubetriebliche Begutachtungen sollen die knappen Kalkulationen der Bauunternehmungen als Folge enger Ausschreibungsgrenzen und harten Konkurrenzkampfes durch (nachträgliche) Forderungen im Rahmen des Claim-Managements zu einem positiven wirtschaftlichen Ergebnis führen. Dem setzt (insbesondere) die ÖNORM B 2110 eine zumindest zeitlich begrenzte formale Schranke, die immer wieder zur Falle für die Bauunternehmungen aber auch für die Bauherren selbst wird, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen der ÖNORM B 2110 ignoriert oder falsch beurteilt werden. Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, unter Darlegung und kritischer Betrachtung der wesentlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik aufzuzeigen, dass die Durchsetzung sowie die Abwehr von Mehrkostenforderungen und/oder Nachträgen im Rahmen des Claim-Managements einer genauen Beachtung der rechtlichen Grundlagen bedürfen.