§§ 6 Abs 1 Z 2, 18 Abs 1 Z 1 lit c nö BauO 1996
Das Nutzungsrecht des Bauwerbers kann auch durch eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens erbracht werden.
Als vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung eines Bauvorhabens kommt auch eine rechtskräftig auferlegte Zwangsservitut in Betracht.