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Bebauungsvorschriften; (un-)wesentliche Abweichung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/62bbl 2008, 79 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 69 Abs 2 wr BauO

Eine "wesentliche" Abweichung von den Bebauungsvorschriften liegt vor, wenn der Abweichung eine den Bebauungsvorschriften unterlaufende Tendenz innewohnt.

Davon ist auszugehen, wenn die im Bebauungsplan festgelegte höchstzulässige Gebäudehöhe nahezu über die gesamte Häuserfront (hier: im Ausmaß von ca 1,5 m) unbeachtet bleibt.

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