§ 69 Abs 2 wr BauO
Eine "wesentliche" Abweichung von den Bebauungsvorschriften liegt vor, wenn der Abweichung eine den Bebauungsvorschriften unterlaufende Tendenz innewohnt.
Davon ist auszugehen, wenn die im Bebauungsplan festgelegte höchstzulässige Gebäudehöhe nahezu über die gesamte Häuserfront (hier: im Ausmaß von ca 1,5 m) unbeachtet bleibt.