§§ 17 Abs 5, 59 wr BauO
Baubehördliche Entscheidungen darüber, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, unterliegen der sukzessiven Gerichtszuständigkeit.
VwGH 20.11.2007, 2006/05/0214
§§ 17 Abs 5, 59 wr BauO
Baubehördliche Entscheidungen darüber, ob ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach besteht, unterliegen der sukzessiven Gerichtszuständigkeit.
VwGH 20.11.2007, 2006/05/0214