§§ 3 ff, 26 WEG 1975
Gegenstand des Nutzwertfestsetzungsverfahrens ist die Ermittlung der Nutzwerte. Die Nutzwertfestsetzung schafft aber keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung, regelt also nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen.