§§ 8, 50 Abs 3 tir BauO 1998
Abstellmöglichkeiten für Kfz in einer anderen Gemeinde, als jener in deren Gebiet das Bauvorhaben errichtet wird, bewirken keine Zuständigkeitsänderung.
VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016
§§ 8, 50 Abs 3 tir BauO 1998
Abstellmöglichkeiten für Kfz in einer anderen Gemeinde, als jener in deren Gebiet das Bauvorhaben errichtet wird, bewirken keine Zuständigkeitsänderung.
VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016