§ 8 vlbg BauG
Sind bei Gebetsräumen projektgemäß (hier: auf Grund nur fallweise zu erwartender Personen-ansammlungen im -Freien nach 22.00 Uhr) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen oder Gefährdungen zu erwarten, ist eine exaktere Er-hebung der gegebenen Lärmbelastungen nicht mehr erforderlich.