§ 21 tir BauO 2001
§ 13 Abs 8 AVG
Bei Erweiterungen des Bauvorhabens (hier: Vergrößerung einer Veranda) handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Projektmodifikation.
§ 21 tir BauO 2001
§ 13 Abs 8 AVG
Bei Erweiterungen des Bauvorhabens (hier: Vergrößerung einer Veranda) handelt es sich um eine im Berufungsverfahren unzulässige Projektmodifikation.