§ 25 Abs 8 lit a sbg BGG
§ 42 AVG
Bei Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen kann Präklusion erst nach Abschluss der letzten Verhandlung eintreten, sofern die Verhandlungen jeweils gesetzmäßig anberaumt -wurden.
§ 25 Abs 8 lit a sbg BGG
§ 42 AVG
Bei Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen kann Präklusion erst nach Abschluss der letzten Verhandlung eintreten, sofern die Verhandlungen jeweils gesetzmäßig anberaumt -wurden.