§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994
§§ 18, 21 oö ROG
Die Bestimmungen über die Verbauungsdichte dienen in der oö BauO auch den Interessen der Nachbarschaft; Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994
§§ 18, 21 oö ROG
Die Bestimmungen über die Verbauungsdichte dienen in der oö BauO auch den Interessen der Nachbarschaft; Nachbarn steht daher auf deren Einhaltung ein subjektiv-öffentliches Recht zu.