§ 15 Abs 1 bis 3 stmk BauG 1995
Die Bauabgabe bemisst sich nach der bewilligten Bruttogeschoßfläche.
Bei nur teilweiser Ausschöpfung der Baubewilligung besteht kein Rückforderungsanspruch.
§ 15 Abs 1 bis 3 stmk BauG 1995
Die Bauabgabe bemisst sich nach der bewilligten Bruttogeschoßfläche.
Bei nur teilweiser Ausschöpfung der Baubewilligung besteht kein Rückforderungsanspruch.