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Parteistellung der Nachbarn; 50 m Entfernung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/45bbl 2008, 71 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 31 Abs 1 Z 2 oö BauO 1994

Der für die Nachbarparteistellung maßgebliche Abstand von höchstens 50 m ist vom "zu be-bauenden Grundstück" zu bemessen.

Beim "zu bebauenden Grundstück" kann es sich auch um mehrere grundbuchsrechtliche Grundstücke handeln.

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