§§ 39 und 41 krnt BauO 1996
Art 7 StV von Wien
Die mit Bescheid anzuordnende Kennzeichnung eines Gebäudes hat sich auf die Festsetzung einer Orientierungsnummer zu beschränken.
§§ 39 und 41 krnt BauO 1996
Art 7 StV von Wien
Die mit Bescheid anzuordnende Kennzeichnung eines Gebäudes hat sich auf die Festsetzung einer Orientierungsnummer zu beschränken.