§ 7 Abs 1 lit h und j krnt BauO 1996
Eine durchgehende Bretterwand zum Abschluss des Grundstücks nach außen ist eine Einfriedung, selbst wenn sie hinkünftig durch Bewuchs zum Bestandteil eines Laubengangs wird.
VwGH 20.11.2007, 2005/05/0161
§ 7 Abs 1 lit h und j krnt BauO 1996
Eine durchgehende Bretterwand zum Abschluss des Grundstücks nach außen ist eine Einfriedung, selbst wenn sie hinkünftig durch Bewuchs zum Bestandteil eines Laubengangs wird.
VwGH 20.11.2007, 2005/05/0161