§ 33 Abs 1 nö BauO 1996
Eine Instandhaltungspflicht besteht auch für Bauten, die zum Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtig waren.
VwGH 21.3.2007, 2006/05/0007
§ 33 Abs 1 nö BauO 1996
Eine Instandhaltungspflicht besteht auch für Bauten, die zum Zeitpunkt der Errichtung nicht bewilligungspflichtig waren.
VwGH 21.3.2007, 2006/05/0007