§§ 6, 10 nö BauO 1996; § 8 AVG
Einer behördlichen Bestätigung über die Änderung von Grundstücksgrenzen kommt Bescheidcharakter zu.
Den von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffenen Eigentümern kommt Parteistellung im Verfahren der Bauplatzgestaltung zu.