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Begriff „Zubau“; Begriff „Nebengebäude“

RechtsprechungÖffentliches RechtReinhard Klaushoferbbl 2007/71bbl 2007, 101 Heft 3 v. 15.6.2007

§ 5 Abs 2 bgld BauG 1997

Ein Nebengebäude ist gegeben, wenn es im Vergleich zum Hauptgebäude untergeordnete Bedeutung hat und zu diesem hinzukommt.

Im Unterschied zum Nebengebäude liegt ein Zubau vor, wenn eine Verbindung zum Hauptgebäude besteht, die zumindest optisch den Eindruck eines Gesamtbaus erweckt. Der Anbau eines Nebengebäudes an das Hauptgebäude verändert seinen Charakter aber nicht, solange es statisch unabhängig ist.

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