§ 1402 ABGB
Wird in einer Effektivklausel der Nachweis der Leistungserbringung ohne wesentliche Mängel für die Auszahlung des Werklohnes durch Bestätigung des Auftraggebers oder des Architekten verlangt, kann der Begünstigte diesen Nachweis grundsätzlich auch auf andere, vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen.