§ 364 Abs 3 ABGB
Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ist dann auszugehen, wenn es durch einen Baumbewuchs zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten kommt.
OGH 31.1.2007, 8 Ob 99/06a