§ 1394 ABGB; §§ 19, 20 KO
Führt ein Generalunternehmer Mängelbehebungsarbeiten durch, weil er dem Bauherrn gegenüber für die Fehler des Subunternehmers haftet, so sind diese in Vorlage für den Subunternehmer geleisteten Arbeiten grundsätzlich haftrücklasstauglich.