§§ 5 Abs 4 lit d, 76 Abs 10 und 10a wr BauO
Im Bebauungsplan dürfen Beschränkungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes auch für Teilflächen festgelegt werden.
Vorbehaltlich besonderer Festlegungen im Bebauungsplan ist in der geschlossenen Bauweise die Verbauung der Liegenschaft von einer seitlichen Grundgrenze zur anderen grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Prozentsatz der Bauplatzfläche zulässig.