§ 484 ABGB
Sind Maß und Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden, so führt die Vermehrung der Wohnflächen durch eine dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise (samt einhergehender Erhöhung des Zufahrtsverkehrs) zu einer unzulässigen Erweiterung der gemessenen Servitut.