§§ 880a, 1431 ABGB
Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Forderung zu, so kann grundsätzlich nur der Garantieauftraggeber und nicht der Garant Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen.
OGH 23.6.2005, 6 Ob 253/03d