§ 69 Abs 1 lit f und m, Abs 2 und 6 wr BauO
Bei einer Überschreitung der Gebäudehöhe im Ausmaß von 30% bis 82% liegt eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften vor.
VwGH 21.7.2005, 2004/05/0017
§ 69 Abs 1 lit f und m, Abs 2 und 6 wr BauO
Bei einer Überschreitung der Gebäudehöhe im Ausmaß von 30% bis 82% liegt eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften vor.
VwGH 21.7.2005, 2004/05/0017