Aufhebung
§§ 5 Abs 4 lit k, 69 Abs 1 lit f und m sowie Abs 2 wr BauO
Ist im Bebauungsplan die zulässige Firsthöhe in Abhängigkeit von der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Beurteilung einer von den Bebauungsvorschriften abweichenden Änderung des Dachumrisses nicht § 69 Abs 1 lit m wr BauO (Überschreiten der Gebäudehöhe), sondern § 69 Abs 1 lit f iZm § 5 Abs 4 lit k wr BauO (Dächer) heranzuziehen.