Aufhebung
§§ 2 Abs 18, 16 Abs 3, 20 Abs 2 lit a tir BauO 2001; § 52 AVG
Eine gutachterliche Stellungnahme, die sich auf eine Studie stützt, die weder allgemein bekannt ist noch deren genauer Inhalt wiedergegeben ist, kann nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden.