§ 1168 ABGB
Erteilt der Besteller einen Auftrag nur deshalb, weil ihm der Unternehmer die für das Werk erforderliche Erteilung der baubehördlich Bewilligung zusagt, so ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass der Unternehmer nur dann den Auftrag erhält, wenn der Einreichplan entsprechend den Wünschen und Vorstellungen des Bestellers baubehördlich schon in der ersten Instanz bewilligt wird.