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Werkvertrag; Risikotragung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/98bbl 2005, 133 Heft 3 v. 1.6.2005

§ 1168 ABGB

Erteilt der Besteller einen Auftrag nur deshalb, weil ihm der Unternehmer die für das Werk erforderliche Erteilung der baubehördlich Bewilligung zusagt, so ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass der Unternehmer nur dann den Auftrag erhält, wenn der Einreichplan entsprechend den Wünschen und Vorstellungen des Bestellers baubehördlich schon in der ersten Instanz bewilligt wird.

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